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1.) Inhalte von Verschlußsachen dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden.
2.) Einerseits trägt jeder eine persönliche Verantwortung für den Schutz von
Geheimsachen, andererseits muß sich jeder an die Richtlinien zur Behandlung und Aufbewahrung
von Verschlußsachen richten.
3.) Besteht die Gefahr, daß Unbefugte mithören, dürfen VS-Sachen nicht besprochen werden.
4.) Ein Ausscheiden von dem Dienst entbindet nicht von der Geheimhaltungspflicht.
In der BRD gibt es folgende Geheimhaltungsgrade:
Streng Geheim
Geheim
Vertraulich
Nur für den Dienstgebrauch
Bei Streng Geheimen VS besteht eine Gefahr für den Bestand der BRD (oder eines Bundeslandes), wenn Unbefugte Kenntnis erlangen.
Bei Geheimen VS besteht eine Gefahr für die Sicherheit der BRD (oder eines Bundeslandes), wird dem Interesse der BRD (oder eines Bundeslandes) schwerer Schaden zugefügt oder dem
Ansehen der BRD (oder eines Bundeslandes) schwerer Schaden zugefügt, wenn Unbefugte
Kenntnis erlangen.
Bei Vertraulichen VS ist es abträglich für die Interessen der BRD (oder eines Bundeslandes),
kann das Ansehen der BRD (oder eines Bundeslandes) gefährdet sein oder für einen fremden Staat ein Vorteil entstehen, wenn Unbefugte Kenntnis erlangen.
VS, die weder Streng Geheim, Geheim noch Vertraulich sind, aber nicht in die Öffentlichkeit
gelangen sollen, werden als Nur für den Dienstgebauch eingestuft.
Regeln für die Verschlußsacheneinstufung:
1.) Geheimeinstufungen sind nur dann vorzunehmen, wenn es unbedingt notwendig ist. Die möglichst geringste VS-Einstufung ist zu wählen.
2.) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad. Wird der Geheimhaltungsgrad
geändert oder aufgehoben, hat sie das den Empfängern von VS schriftlich mitzuteilen.
Geheimhaltungsbedürftigkeit läßt sich unterteilen in:
1.) Geregelter Bereich. Hier liegt eine offizielle Verschlußsacheneinstufung vor.
2.) Ungeregelter Bereich. Es gibt offene Informationen, dann Informationen mit geringem und mittleren Schutzbedarf (möglicher Schaden ist begrenzt sowie überschaubar, Mißbrauch bedroht die gesellschaftliche Stellung oder das Ansehen einer Person nur gering, wirtschaftliche
Verhältnisse erleiden nur einen geringen Schaden), sowie hoher sowie sehr hoher Schutzbedarf (möglicher Schaden kann die Existenz bedrohen oder das Ansehen beträchtlich schädigen, der gesellschaftliche und/oder wirtschaftliche Ruin kann eine Folge sein).
Helfen Sie, daß VS sachgerecht eingestuft werden, um unnötige Sicherheitsmaßnahmen, die
Kosten erzeugen, zu vermeiden.
Bei einer VS-Einstufung muß konkret angegeben werden, welche Schäden, Nachteile oder Gefährdungen für die BRD durch die Kenntnis durch Unbefugte entstehen können.
Eine VS-Einstufung wird nur dann vorgenommen, wenn die innere Sicherheit, die äußere Sicherheit oder auswärtige Beziehungen betroffen sind.
Streng Geheim wird z.B. der Gesamtalarmplan der Bw oder das Gesamtinformationsaufkommen
des BND eingestuft. Zusammenstellungen aus Geheimsachen mit der VS-Einstufung "Geheim" sind "Streng Geheim".
Geheim sind z.B. Informationen zur EloKa (eletronische Kampfführung) der Bw, der Alarmplan der Bw in Teilen sowie Kryptodaten zur Verschlüsselung von VS-Vertraulichen oder VS-Geheimen Materialien. Zusammenstellungen aus Geheimsachen mit der VS-Einstufung
"VS-Vertraulich" sind "Geheim".
VS-Vertraulich sind z.B. Ermittlungsberichte zu Spionageverdachtsfällen, Erkenntnisse über extremistische und/oder terroristischer Organisationen, die durch die Kenntnis durch Unbefugte
eine weitere Beobachtung erschweren, außenpolitische Verhandlungspositionen, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen der BRD schaden. Zusammenstellungen aus Geheimsachen
mit der VS-Einstufung "VS-Nur für den Dienstgebrauch" sind "VS-Vertraulich".
VS-Nur für den Dienstgebruch sind z.B. Abschlußberichte von Sicherheitsüberprüfungen (von Personen), Fahndungsunterlagen im Kontext von Terrorismus und Extremismus sowie Zusammenstellungen von Geheimschutzmaßnahmen (Geheimschutzplan).
Fernmündliche Gespäche, die VS zum Inhalt haben, sind bei der Einstufung als VS-Vertraulich
nur dann erlaubt, wenn es dringend ist. Höher eingestufte Geheimsachen sollen nie über fernmündliche Gespräche weitergegeben werden. Bei Gesprächen ist Vorsicht walten zu lassen oder der Gegenstand ist zu verschlüsseln. Ist die Authenzität des Gesprächspartners unsicher, muß ein Kontrollanruf erfolgen.
Besondere Vorsicht muß gewahrt werden bei Gesprächen über Funk und bei Auslandsgesprächen.
Es besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten, wenn der Verdacht besteht, daß ein Anbahnungsversuch durch einen fremden Nachrichtendienst erfolgte, wenn Unbefugte Kenntnis von VS erhielten oder wenn VS mit der Einstufung von VS-Vertraulich oder höher verlohren gingen. Dies gilt auch für den Verlust von sogenannten Sicherheitsschlüsseln.