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GG und Persönlichkeitsrecht vs.Infobeschaffung


Das Grundgesetz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (wg. Informationsbeschaffung)


Grundlage, ob eine Informationsbeschaffung nach deutschem Recht zulässig ist, ist das GG, aus dem sich das 
allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) herleiten läßt. Das APR wirkt überall dort, wo keine regelnden Gesetze 
vorhanden sind. Das APR gründet sich auf der Verbindung des Artikel 2 Absatz I GG mit dem Artikel 1 Absatz 
I GG. 

Artikel 1 Absatz I GG lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist 
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt". Daraus ergibt sich, daß die Würde ein unveräußerliches Gut ist. 
Dadurch, daß sie unantastbar ist, darf sie auch nicht durch andere Gesetze eingeschränkt werden. Sie wird durch 
kein Gesetz eingeschränkt. 

Artikel 2 Absatz I GG lautet: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die 
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt".  In 
diesem Artikel wird die freie menschliche Persönlichkeit geschützt. Das Individuum erhält dadurch eine 
allgemeine Handlungsfreiheit. Informationen sind notwendig, um frei handeln zu können. 

Kombiniert man nun die beiden Artikel des GG, ergibt sich eine informationelle Selbstbestimmung gegenüber 
dem Staat und Dritten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine Ausprägung  des Rechts auf informationelle 
Selbstbestimmung. Es soll die Handlungs- und Kommunikationsfähigkeit des Einzelnen sichern. So wird 
einerseits die Persönlichkeit gegenüber dem Staat und anderen Bürgern geschützt. Andererseits ist die 
informationelle Selbstbestimmung notwendig, damit das Individuum in Eigenverantwortung handeln kann. 
Informationelle Selbstbestimmung bedeutet das Recht des Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung von 
personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Dieser Schutz wurde vom BGH in dem Volkszählungsurteil von 
1983 explizit dargelegt. 

Zum Schutz der Persönlichkeit gehört auch, daß Briefe und sonstige private Aufzeichnungen ohne Genehmigung 
nicht veröffentlicht werden dürfen. Dies ist nur dann erlaubt, wenn berechtigte öffentliche oder private Belange 
davon betroffen sind. Besteht ein Geheimhaltungswille und werden nur ausgesuchte Personen eingeweiht, 
besteht Schutz für das Geheimnis. Auch die sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankens ist 
schützenswert. Hierbei handelt es sich um einen schützenswerten Ausfluß der Persönlichkeit. 

Das APR schützt das Individuum, das "Zurückziehen", das "Abschirmen", das "Alleinbleiben" und schließlich 
das "In-Ruhe-gelassen-werden".  Es besteht das Recht auf Privatheit und Anonymität. 

Konkret geht es um den Schutz vor unberechtigter Einsichtnahme und Schutz des Persönlichkeitsbildes vor 
fremdbestimmter Zeichnung. Das APR schützt auch die Letztdefinition der Person. Es gibt hier ein Recht auf  
einen sozialen Geltungsanspruch, der selbstdefiniert ist. 

Verboten ist die veränderte Wiedergabe der Person. In den Mund gelegte Äußerungen gehören dazu. Dadurch 
kann ein falsches Persönlichkeitsbild entstehen und die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre verletzt werden.  
Es besteht ein Recht auf Korrektheit der Darstellung in der Öffentlichkeit. 

Weiterhin ergibt sich ein Recht auf die geschützte Intimsphäre des einzelnen Bürgers. In die Intimsphäre darf der 
Staat nicht eingreifen. Sie ist absolut geschützt. In diese Sphäre greifen keine sozialen Anforderungen ein. Dazu 
gehört die Sexualität und die innere Gedanken- und Gefühlswelt Nacktaufnahmen werden dazugezählt. Auch 
Personen in Extremsituationen (Angst, Trauer, Schmerz, Ekstase) gehören dazu. Eine Ausnahme besteht, wenn 
die betroffene Person selbst an die Öffentlichkeit tritt und sich damit offenbart. Dies erlaubt dann eine 
Publikation. Die Öffentlichkeitssphäre jedoch ist nicht geschützt. Sich aus ihr Informationen zu beschaffen ist 
nicht eingeschränkt. Dabei ist anzumerken, daß der Mensch ein soziales Wesen ist, das auf eine gewissen 
Öffentlichkeit angewiesen ist. .

Zwischen der Intimsphäre und der Öffentlichkeit besteht noch die Privatsphäre und die Individualsphäre. 

Die Privatsphäre ist weniger geschützt als die Intimsphäre, sie beinhaltet den häuslichen Bereich und den 
Familienkreis. Auch das Recht auf das eigene, nicht veröffentlichte Wort gehört dazu. Schließlich zählt dazu das 
Recht auf das private Bild. Ehestreitigkeiten gehören zum geschützten Familienkreis. Personen dürfen nicht 
durch einen Bericht über ein geführtes Telephongespräch vorgeführt werden. In die Privatsphäre darf nicht mit 
Hilfe von technischen Hilfsmitteln Einblick genommen werden, so z.B. mit einer Leiter, Teleobjektiven oder 
einem Hubschrauber. Der gerechtfertigte Schutz gilt auch für Personen des öffentlichen Lebens.   In der 
Privatsphäre soll sich der Mensch, von der Öffentlichkeit zurückgezogen, autonom sein Leben gestalten können. 
Zugang zu diesem Bereich haben andere Personen nach sozialer Anschauung nur, wenn der Betroffene Einblick 
gewährt. Zu der Privatsphäre gehören auch die Orte, in deren Abgeschiedenheit sich jemand zurückgezogen hat, 
um objektiv und erkennbar allein zu sein (z.B. in eine abgeschiedene Ecke eines Restaurant).  

Noch weniger Schutz besitzt die Individualsphäre, die hauptsächlich das Selbstbestimmungsrecht betrifft. Dies 
ergibt sich aus dem Gesetzesvorbehalt der Artikel 2 Absatz II GG. Dieser lautet "Jeder hat das Recht auf Leben 
und körperlicher Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund 
eines Gesetzes eingegriffen werden". 

In der Öffentlichkeitssphäre besteht kein persönlichkeitsrechtlicher Schutz. Es handelt sich um den Bereich, von 
dem jeder Kenntnis nehmen kann. Dazu gehören z.B. Auftritte in der Öffentlichkeit von Veranstaltungen und 
gewollte Äußerungen in einem Presseinterview.   

Dabei wird generell angenommen, daß jede Informationserhebung eine Eingriffscharakter besitzt. Allerdings hat 
die reine Informationssammlung einen geringeren Eingriffscharakter als die Veröffenentlichung.  

Folgende Fälle von Informationssammlung stehen in besonderer Konkurrenz zum APR:
-Verwendung einer versteckten Kamera
-Verwendung von versteckten Mikrophonen
-Gegenstand sind Personen in Zwangs- und Notsituationen
-Gerichtsverhandlungen
-Einsicht in personenbezogene Daten , die sich in öffentlichen Akten befinden. 

Nur in Ausnahmefällen ist die versteckte Anwendung eines Tonbandes erlaubt. Notwehr oder ein überwiegendes 
berechtigtes Interesse können es gestatten. Ein privates Interesse alleine reicht nicht aus.

Die Privatsphäre wird aufgehoben, wenn die Person
-durch Eigenaktivität in die Öffentlichkeit heraustritt
-öffentliches Aufsehen erregt
-Teil der Zeitgeschichte wird
-selbst in den öffentlichen Kampf um die Meinungen eintritt.

Angelegenheiten von öffentlichem Interesse können die Privatsphäre aufheben. Es muß eine Abwägung des 
Einzelfalles erfolgen.

Aus der Verbindung des Artikel 2 I GG mit dem Artikel 1 I GG ergibt sich neben dem Schutz der Individuen 
auch ein Recht, Auskunft von Behörden zu erlangen. So kann der Staat kontrolliert werden und unberechtigte 
Einflußnahmen durch den Staat abgewehrt werden. 

Zivilrechtliche Ansprüche bei Verletzung des APR können sein:
-Anspruch auf Unterlassung
-Anspruch auf Gegendarstellung
-Berichtigung und Widerruf
-Anspruch auf Richtigstellung
-Anspruch auf Ergänzung
-Schadenersatz 
-Schmerzensgeld
-Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung

Das Grundgesetz bietet gleichzeitig Raum für spezielle Gesetze, die dann unter das besondere 
Persönlichkeitsrecht fallen. . 

Besonderer Schutz durch Artikel 10 GG und Artikel 13 GG

Im GG besonders hervorgehoben ist der Artikel 10 GG (Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis) sowie Artikel 
13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung). Diese Güter erhalten also einen besonderen Schutz durch das GG. 

Geschützt wird durch Artikel 10 GG die Vertraulichkeit der Kommunikation im Rahmen sozialer Interaktion. 
Die Unbefangenheit der Kommunikation soll gewährleistet sein. Durch Artikel 13 GG wird die Beschaffung von 
Informationen aus dem Bereich räumlichen Schutzes (die Wohnung) eingeschränkt. 

Artikel 13 Absatz  I wird durch Artikel 13 Absatz II insoweit eingeschränkt, indem Durchsuchungen, unter 
bestimmten Voraussetzungen, von einem Richter angeordnet werden dürfen.  Eine weitere Einschränkung von 
Artikel 10 GG erfolgt durch 100a stop (Überwachung des Fernmeldeverkehrs).


Besonderer Schutz durch Artikel 10 GG

Der Artikel 10 GG lautet:
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. 
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem 
Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes 
oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die 
Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. 

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird durch Artikel 10 GG geschützt. Es gewährleistet das allgemeine 
Persönlichkeitsrecht. 

Zum Schutzbereich des Artikel 10 GG gehört also das Briefgeheimnis (den brieflichen Verkehr), das 
Postgeheimnis (die körperliche Nachrichtenübertragung durch Posteinrichtungen) und das Fernmeldegeheimnis 
(unkörperliche Nachrichtenübermittlung, insbesonders durch Standleitungen, Mobilfunk und Satelliten- 
Funksysteme). Geschützte Personen sind alle Personen, die sich der Telekommunikation bedienen. 
Um die freie Entfaltung der Persönlichkeit eines jeden Menschen zu garantieren, schützt der Artikel 10 GG 
insbesondere das Fernmeldegeheimnis. So wird der private Austausch von Nachrichten, Meinungen und 
Gedanken unter Ausschluß der Öffentlichkeit und des Staates gewährleistet. Der Artikel 10 GG ist ein 
Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat. Es gibt keine Einschränkung der betroffenen 
Telekommunikationstechniken und/oder der Ausdrucksformen, die unter den Artikel 10 GG fallen. Unter den 
Schutzbereich des Artikel 10 GG fallen nicht nur die Inhalte der Kommunikation, sondern auch die 
Telekommunikationsverbindungsdaten, wie z.B. Angaben über die Telekommunikationsteilnehmer, Zeitpunkt 
und Dauer der Kommunikation. Im Falle des Mobilfunks gehören dazu auch Standortdaten.  Dies gilt 
insbesonders, weil aufgrund besonderer Telekommunikationsverbindungsdaten auf den Inhalt der 
Kommunikation geschlossen werden kann. 

Artikel 10 GG kann duch ein Gesetz beschränkt werden. Diese Einschränkung erfolgt tatsächlich durch das G-
10-Gesetz, das u.a. Abhörmaßnahmen regelt. Dort ist geregelt, wie die G-10-Kommission des deutschen 
Bundestages als unabhängiges und an keine Weisung gebundenes Organ die Überwachungsmaßnahmen von 
Bundesnachrichtendienst, Militärischen Abwehrdienst und Bundesamt für Verfassungsschutz  kontrolliert. Es 
geht dort hauptsächlich um den Schutz personenbezogener Daten. Die G-10-Kommission dient zusätzlich als 
Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgern in Zusammenhang mit der Beschränkung der Grundrechte (Artikel 
10 GG). Die G-10-Kommission ist notwendig, da die Überwachung des Bürgers dem betroffenen Bürger nicht 
mitgeteilt wird. Die Rechte des betroffenen Bürgers werden also (auch ohne sein Wissen) von der Kommission 
gewahrt. 

In § 3 G-10-Gesetz wird die sogenannte "strategische Überwachung" durch den BND geregelt. Es werden die 
Gefahren aufgelistet, die eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs über die Grenzen der BRD 
hinweg rechtfertigen:
-Terrorismus
-Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz
-internationale Verbreitung von Kriegswaffen
-der Handel mit Drogen
-ausländische Geldfälschung
-ausländische Geldwäsche.

In der Praxis wird der Fernmeldeverkehr durch den BND mit Hilfe von Suchbegriffen ("Wortbanken") gescannt. 
Gleiches gilt für Stimmprofile und Rufnummern. Dies erfolgt automatisch durch die Verwendung von 
Computern. Man spricht von "Staubsauger im Äther" und "Schleppnetzfahndung". Zentral ist, daß nur 
sachbezogene Daten erhoben werden dürfen.  

Die Ausführungsbestimmungen dieses Artikels, d.h. die Gesetze, auf die Artikel 10 Satz 2 GG verweist, finden 
sich hauptsächlich in der Strafprozeßordnung. Es handelt sich hier um den § 100a StPO und den § 100b StPO, in 
denen die strafprozessuralen Überwachungsmaßnahmen geregelt sind. In § 100a StPO. Es wird ein Katalog von 
Straftaten aufgelistet, die eine Überwachung rechtfertigen. Es gilt, daß andere, weniger eingreifende 
Maßnahmen, aussichtslos oder wesentlich erschwert sind. § 100b StPO bestimmt unter anderem, daß die 
Maßnahme nur durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug durch einen Staatsanwalt, angeordnet werden darf. 

Ein Sonderfall, der nicht durch § 10 GG abgedeckt wird, ist der Verzicht eines Gesprächspartners auf die 
Wahrung des Fernsprechgeheimnisses. Dies ist z.B. durch die Einrichtung einer Fangschaltung aufgrund von 
bedrohenden oder belästigenden Anrufen gegeben. Einer der beiden Gesprächspartner hat also die Möglichkeit, 
den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aufzuheben und die Inhalte beider Gesprächspartner weiterzugeben. 

Besonderer Schutz durch Artikel 13 GG


Der Artikel 13 GG lautet:
1) Die Wohnung ist unverletzlich. 
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen 
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. 
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders 
schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische 
Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, 
eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder 
aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern 
besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. 
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder 
einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher 
Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich 
bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. 
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen 
vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige 
Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der 
Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei 
Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im 
Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 
erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses 
Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische 
Kontrolle. 
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer 
Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von 
Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. 

Der Schutz der Wohnung als Kernbereich privater Lebensgestaltung erfolgt durch Artikel 13 Absatz I. Dazu 
gehören Gespräche mit engsten Familienangehörigen und Personen, zu denen ein besonderes 
Vertrauensverhältnis besteht. Dieser Bereich ist durch den Schutz der Menschenwürde gedeckt. Eine freie 
Entfaltung der Persönlichkeit soll garantiert sein. Es besteht ein absoluter Schutz der Unversehrtheit der 
Wohnung. 

Das GG wurde im Jahre 1998 dahingehend geändert, daß zu Zwecken der Strafverfolgung eine akustische 
Wohnraumüberwachung erfolgen darf. In der Politik sprach man vom "großen Lauschangriff".  Zum Begriff der 
Wohnung gehören die Räumlichkeiten, die nicht allgemein zugänglich sind und in der die Menschen leben und 
wirken. Öffentliche Örtlichkeiten, wie Büro- und Geschäftsräume, sind allgemein zugänglich und  gehören so 
nicht dazu. Sie haben einen Sozialbezug. Ein weiteres Kennzeichen des "großen Lauschangriffs" ist der 
verdeckte Einsatz von technischen Mitteln. Da die Betroffenen nicht von dem Einsatz informiert werden, muß 
der Staat für den notwendigen Schutz der Wohnung sorgen. Weiterhin darf nur dann abgehört werden, wenn 
andere Verfahrensweisen aussichtslos sind oder die Ermittlung mittels anderer Verfahrensweisen 
unverhältnismäßig erschwert sein würde. Vor dem Einsatz muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, daß 
durch das Abhören auch tatsächlich strafverfahrensrelevante Gespräche abgehört werden.  Das Ziel, nur 
Anhaltspunkte für ein Strafverfahren zu gewinnen, ist nicht ausreichend. Es muß schon eine konkrete 
Verdachtslage bestehen. 

Die Ausführungsbestimmungen dieses Artikels finden sich in der Strafprozeßordnung. Es handelt sich um die 
"Gesetze zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität".  Große Teile dieser Gesetze wurden durch das 
Bundesverfassungsgericht am 3. März 2004 als verfassungswidrig erkannt und daraufhin durch den Gesetzgeber 
korrigiert. So wurde vom Gericht befunden, daß als Anlaß einer Überwachung eine besonders schwere Straftat 
angenommen werden muß. Um das Recht auf eine geschützte Wohnung aufrechtzuerhalten, muß bei einer 
Überwachung ein Beamter aktiv kontrollieren, ob die Rechte noch gewahrt sind. Werden sie verletzt, ist die 
Überwachung abzubrechen. Rechtswidrig erhaltene Daten dürfen in keiner Weise genutzt werden.  


Freiheits- und Bürgerrechte versus Polizei

Polizeirecht und die Freiheits- und Bürgerrechte befinden sich in einem Spannungsverhältnis. Grundsätzlich hat 
in der deutschen Gesetzgebung der Nutzen durch die Sicherheit ein stärkeres Gewicht als der Schaden, der durch 
Einschränkung der Freiheits- und Bürgerrechte erfolgt. 




Das allgemeine Persönlichkeitsrecht versus Recht auf freie Meinungsäußerung

Artikel 5 GG lautet:
(I)	Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich 
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der 
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. 
(II)	Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen 
Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(III)	Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der 
Treue zur Verfassung

Umfassende Meinungsbildung setzt den Zugang zu Informationen voraus. Wissen dient der Erweiterung der 
Persönlichkeit. Ein Recht auf Informationen besteht dann, wenn die Quelle geeignet und dafür bestimmt ist.

 

Trifft nun allgemeines Persönlichkeitsrecht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, so muß im Einzelfalle 
abgewogen werden. Es erfolgt eine Güterabwägung. 

Im Zuge dieser Abwägung muß sich die Presse gefallenlassen, den Sinn der Äußerung darzulegen. Dies erfolgt 
aus der Perspektive eines "verständigen Empfängers" und aus dem gegebenen "Kontext". 
Weiterhin ist das verfolgte Interesse von Bedeutung, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte (oder 
voraussichtliche) Wirkung.  Kriterien für die Einstufung des journalistischen Produkts sind
-der Anlaß
-der Öffentlichkeitsbezug
-die Eigenintensität des Betroffenen
-die zeitgeschichtliche Bedeutung.

Danach erfolgt die eigentliche Abwägung.

Dabei gelten folgende Regeln:
-begibt sich eine Person in die Öffentlichkeit, muß sie mehr kritische Berichterstattung erlauben
-großer Spielraum herrscht bei politischen Auseinadersetzungen
-es ist unzulässig, die Intimsphäre anzutasten
 -bei Verdachtsberichterstattung gilt eine besondere journalistische Sorgfaltspflicht
	-es muß sich um schwerwiegende gesellschaftliche Vorkommnisse handeln
	-es gilt die Unschuldsvermutung
	-der Betroffene sollte anonymisiert dargestellt werden
	-die Stellungnahme des Betroffenen soll eingeholt werden
-unrichtige Zitate sind verboten

Bloße Neugier, Sensationslust und Voyeurismus rechtfertigen keine Einschränkung des Persönlichkeitsrechts. 

Journalistische Sorgfaltspflicht bezieht sich auf:
-Wahrheit
-Inhalt
-Herkunft.
Vergröberungen und Einseitigkeiten sind jedoch zulässig. 

Bei unwahrer oder verfälschter Information haftet jeweils der Informant.

Im Vergleich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist die Veröffentlichungsfreiheit ein nachrangiges Rechtsgut. 
Daraus folgt, daß bei fast jedem Fehler der Presse eine "Ehrenrührigkeit" in Betracht kommt. Auch ist zu prüfen 
auf (subjektive beurteilte) Verleumdung und Rufschädigung, die die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen 
tangiert. 



Bei unzulässiger Berichterstattung entstehen zivilrechtliche Ansprüche. 	


Das allgemeine Persönlichkeitsrecht versus Recht auf  Eigentum

Im GG ist der Schutz des Eigentums verankert. 
Artikel 14 Absatz I GG (Eigentum) lautet: 
(I) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch das Gesetz 
bestimmt. 

Maßnahmen der Überwachung zum Schutz des Eigentums müssen drei Kriterien erfüllen. Sie lauten:
-Geeignetheit
 Der erstrebte Erfolg und Schutz muß durch die Maßnahme gefördert werden.
-Erforderlichkeit
 Es darf kein anderes Mittel zur Verfügung stehen, daß gleich wirksam und weniger einschränkende ist.
-Angemessenheit 
Die Maßnahme muß verhältnismäßig sein. 

Ehrlichkeitstests (z.B. Testkauf) durch Arbeitgeber sind dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, 
die Maßnahme nicht generell angewendet wird und ein konkreter Verdacht besteht. Sind Mitarbeiter nicht 
überwachbar, (z.B. weil sie in einer Filiale arbeiten), sind verdeckte Tests erlaubt. 

Grundsätzlich sind Überwachungsmaßnahmen dann gerechtfertigt, wenn
-ein konkreter Schaden eingetreten ist
-ein konkreter Verdacht besteht
-keine anderen Aufklärungsmöglichkeiten bestehen.


Für Arbeitgeber gilt, daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gewahrt bleibt. So sind technische 
Einrichtungen zur Überwachung der Arbeitsleistung und der Arbeitsergebnisse mitbestimmungspflichtig. 


Das allgemeine Persönlichkeitsrecht versus Notrechte

§ 32 StGB Notwehr

Das Gesetz lautet: 
(I)	Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 
(II)	(II) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff 
von sich oder einem anderen abzuwenden.

Die Notwehrlage wird definiert durch
1.)	einen Angriff auf das individuelle Rechtsgut des Verteidigers oder einer dritten Person
2.)	einen gegenwärtigen Angriff
3.)	einen rechtswidrigen Angriff .

Eine Notlage besteht dann, wenn objektiv ein Angriff auf das Rechtsgut bevorsteht oder noch nicht 
abgeschlossen ist. Rechtswidrigkeit besteht, wenn der Angriff ohne Befugnis erfolgt. 


Die Notwehrhandlung muß
1.)	eine erforderliche Verteidigung beinhalten
2.)	geboten sein.

Erforderlich ist eine Notwehrhandlung, wenn 
1.)	nach objektiver Sachlage eine Notwehrhandlung begründet ist (eine subjektive Vorstellung des 
Angegriffenen reicht nicht aus)
2.)	Angriff und Verteidigung in angemessener zeitlicher Relation zueinander stehen, also möglichst nahe 
beieinander liegen oder parallel stattfinden.
3.)	Die genauen Umstände des Angriffs und der Verteidigung dafür sprechen.
Durch die Notwehrhandlung soll ein Angriff sofort beendet oder abgeschwächt werden. Um nicht übermäßig zu 
reagieren, muß die Gefährlichkeit und Stärke des rechtswidrigen Angriffs gegenüber den 
Verteidigungsanstrengungen abgewogen werden. Es ist die mildest mögliche Handlungsalternative zu wählen. 

Nicht geboten ist eine Abwehrhandlung, wenn die Verteidigung einen Rechtsmißbrauch beinhalten würde. Das 
ist gegeben, wenn es sich bei dem Angeifer um Kinder oder Geisteskranke handelt.

Das individuelle Rechtsgut kann beliebig sein. 

Praktisch kann man von defensiver Abwehr (Schutzwehr) oder einem Gegenangriff (Trutzwehr) sprechen. 

Subjektives Rechtfertigungselement muß das Motiv der Verteidigung sein.

Wird das Gut eines Dritten geschützt, spricht man von Nothilfe.





§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

Das Gesetz lautet:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder 
ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht 
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und 
des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.  

Zur Notstandslage ist zu sagen:
Liegt eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder 
ein anders Rechtsgut) vor, kann eine Notstandslage entstehen, in der eine Verteidigung gerechtfertigt ist. Von 
Gefahr spricht man, wenn ein Schaden wahrscheinlich eintritt oder gegenwärtig ist. Von der Verteidigung 
beeinträchtigte Rechtsgüter sind die eines Dritten (fremde Rechtsgüter). 

Zur Notstandshandlung:
Erforderlichkeit der Notstandshandlung ist dann gegeben, wenn von dem Verteidiger das mildeste Mittel zur 
Abwehr ausgewählt wurde. Es hat eine Interessenabwägung zwischen dem zu verteidigenden Rechtsgut und dem 
bei der Abwehr geschädigten Rechtsgut stattzufinden. Die Interessen des Verteidigers müssen wesentlich 
überwiegen. Angemessen ist die Verteidigungshandlung dann, wenn anerkannte Wertvorstellungen 
berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die allgemeinen Rechtsprinzipien. 

Subjektive Rechtfertigungselemente sind die Kenntnis des Verteidigers von den rechtfertigenden Umständen und 
das Motiv, zur Gefahrenabwehr zu handeln.




§ 35 StGB Entschuldigender Notstand

Das Gesetz lautet: 
(I)	Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine 
rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm 
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den 
Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen 
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe 
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes 
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. 
(II)	Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen 
würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 
Abs. 1 zu mildern. 


Zur Notstandslage:
Eine Notstandslage ist dann gegeben, wenn gegenwärtig eine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut besteht. 
Der geschützte Personenkreis und die notstandsfähigen Rechtsgüter sind genau festgelegt. Geschützte Personen 
sind der Verteidiger selbst, seine Angehörigen oder andere nahestehende Personen.  Geschützte Rechtsgüter sind 
das Leben (physische Existenz), Leib (körperliche Unversehrtheit), Freiheit (körperliche Fortbewegungsfreiheit).  
Von Gefahr spricht man, wenn ein Schaden wahrscheinlich eintritt oder gegenwärtig ist. 

Zur Notstandshandlung:
Zur Abwendung eines Schadens muß die Notstandshandlung geeignet sein. Erforderlich ist die 
Notstandshandlung, wenn sie nicht anders (milder) angewendet werden kann. Die Notstandshandlung muß als 
ultima ratio gelten. In Vergleich zum § 34 StGB ist hier keine Güterabwägung nötig. Grenzen der Aktivität des 
Verteidigers ist die Zumutbarkeit. (yyy mehr Text).

Schließlich muß ein Notstandswille bestehen. Dies bedeutet, daß ein Rettungswille des Verteidigers besteht und 
der Verteidiger die entschuldigenden Umstände kennt.





Das allgemeine Persönlichkeitsrecht versus Privatdetektiv 

Dem Privatdetektiv stehen die Jedermannrechte zu, d.h. die Rechte, die jede Privatperson auch hat. Der 
Privatdetektiv hat einen privatrechtlichen Charakter. Wenn seine Aufträge Beweisführungsinteressen beinhalten 
(was regelmäßig der Fall ist), kann von einem schutzwürdigen berechtigtem Interesse ausgegangen werden. 

Er darf öffenliche Quellen nützen. Auch hat er bei Darlegung eines besonderen Interesses die Möglichkeit, 
bestimmte Register einzusehen. Im sind grundsätzlich Befragungen erlaubt, aber keine Erhebung 
personenbezogener Daten. 

Oft auftauchende private Fälle sind:
-Unterhalt
-Sorgerecht
-ehewidriges Verhalten
-eheänliche Verhältnisse
-Kindesrückführung
-Beweissicherung bei Prozessen.

Oft auftauchende wirtschaftliche Fälle sind:

-Betrug (insbesondere Versicherungsbetrug)
-Diebstahl
-Arbeitsstellenermittlung
-Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht
-Verstöße gegen das Patentrecht
-Personalüberprüfungen und Leumungsrecherchen.



Das besondere Persönlichkeitsrecht


Beim besonderen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um Einzelgesetze, die vom Grundgesetz umrahmt werden. 
Sie werden bei der Beurteilung von juristischen Fällen zuerst zu Rate genommen. Sind sie nicht geeignet, wird 
das Grundgesetz hinzugezogen. Das Grundgesetz bildet das Rahmen- und Auffangrecht für alle Fälle, die nicht 
durch das besondere Persönlichkeitsrecht abgedeckt sind. 

§ 823 I BGB Schadenersatzpflicht

Der Paragraph lautet: "(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, 
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des 
daraus entstehenden Schadens verpflichtet".

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes 
Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so 
tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.  



Unter "sonstiges Recht" fällt des allgemeine Persönlichkeitsrecht.  Wird dieses Rechtsgut verletzt, ist 
Schadenersatz möglich.
Voraussetzung ist, daß eine rechtswidrige und schuldhafte Schädigung erfolgte. Es muß also eine unerlaubte 
Handlung (ein Delikt) erfolgt sein. Ausnahme ist etwa eine Handlung aus Notwehr. Da keine besondere 
Beziehung zwischen Täter und Opfer vorausgesetzt wird, spricht man von einem Jedermann-Verhältnis 
zwischen den beiden.  

Unter das Gesetz fallen nur absolute Rechte. Absolute Rechte besitzen sowohl eine Zuweisungsfunktion (Recht, 
beliebig mit dem Gegenstand des Rechts verfahren zu dürfen) als auch eine Ausschlußfunktion (Recht, eine 
andere Person vom Gegenstand des Rechts ausschließen zu dürfen). Beide Funktionen sind beim Gegenstand 
(z.B. intimer Sachverhalt) des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben. Absolute Rechte sind unantastbar, so 
daß nur ein spezieller Rechtfertigungsgrund die widerrechtliche Verletzung ausschließt. 

Voraussetzung für eine Haftung ist das Handeln. D.h. das Verhalten des Menschen muß der Kontrolle des 
Bewußtseins unterliegen und vom Willen gelenkt sein. Auch Unterlassungen fallen neben dem aktiven Tun unter 
das Handeln. 

Eine weitere Voraussetzung ist die Kausalität des Handelns für die Verletzung. Dies erfolgt mit Hilfe der 
Äquivalenztheorie. Dabei wird die reale Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage verglichen. 
Kausalität ist gegeben, wenn "eine Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg 
entfällt" (="conditio sine qua non"-Formel). (yyy Juniorprofessor Dr. Elmar Mand, Propädeutische Übung im 
Bürgerlichen Recht)

Weiterhin muß die Handlung rechtswidrig sein. Handelt es sich um eine Verletzung des allgemeinen 
Persönlichkeitsrechts, ist die Rechtswidrigkeit eigenständig festzustellen. Ein Rechtfertigungsgrund kann 
Notwehr, Notstand oder Selbsthilfe sein. 

Neben der Schuldfähigkeit muß Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Eine Handlung ist vorsätzlich, wenn sie 
wissentlich und gewollt geschieht. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Handlung unter Außerachtlassung der 
erforderlichen Sorgfalt geschieht. 

Der Schutz eines anderen kann durch viele strafrechtliche Normen erfolgen. In der Praxis sind das hauptsächlich 
die Paragraphen des StGB zur vorsätzlichen und fahrlässigen Tötung sowie Vermögensdelikte wie Betrug und 
Untreue. 

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yyy STREICHEN

§ 824 BGB Kreditgefährdung

Der Paragraph lautet: "Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den 
Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, 
hat dem anderen des daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht 
kennt, aber kennen muß".
Absatz II lautet: "Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht 
zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse 
hat".
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§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Der Paragraph lautet: "Wer in einer die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden 
zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet".

Die guten Sitten ergeben sich aus dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender. Durch diesen 
Paragraphen erfolgt der Schutz der Ehre. Voraussetzung für die Anwendung dieses Paragraphen ist der Wille des 
Täters, einen Schaden zu verursachen. Der Schaden muß gegen die guten Sitten verstoßen. D.h. ein Schaden, der 
aus einem marktwirtschaftlichen Wettbewerb entsteht, ist im Einklang mit den guten Sitten und deshalb nicht 
justiziabel.  

§ 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Allgemeines

Der Paragraph lautet:
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der 
Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des 
Werkes.

Dieses Gesetz schützt die geistige und persönliche Beziehung des Schöpfers zu seinem Werk und dessen 
Nutzung. Dies wird damit begründet, daß das Werk die Meinung, das Gefühl, die Wahrnehmung und die 
Erkenntnis des Autors widerspiegelt. Das Werk bedarf besonders dann einen Schutz vor Angriffen, wenn es 
veröffentlicht wurde. Durch das Gesetz wird der Autor auch in wirtschaftlicher Hinsicht geschützt.  

§ 12 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Veröffentlichungsrecht

Der Paragraph lautet: 
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. 
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange 
weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung 
veröffentlicht ist. 

Zur Definition der Veröffentlichung: Eine Weitergabe an einen Dritten ist noch keine Veröffentlichung. Erst 
wenn das Werk einer unkontrollierbaren Anzahl von Personen zugänglich ist, spricht man von Veröffentlichung.
Ein nicht veröffentlichtes Werk darf auch nicht zitiert werden.  

§ 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Anerkennung der Urheberschaft

Der Paragraph lautet:
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk 
mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. 

Es ist also verboten, die Urheberschaft an einem fremden Werk zu behaupten. Die Urheberbezeichnung ist extra 
geschützt und darf ohne Genehmigung des Autors nicht verändert  oder beseitigt werden.  Der Paragraph schützt 
vor Plagiaten. 

§ 14 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Entstellung des Werkes

Der Paragraph lautet:
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die 
geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden

Eine Veränderung (Verfälschung, Verzerrung und Verstümmelung) ist ohne Genehmigung verboten. Auch 
verfälschte Zitate beeinträchtigen das Werk. 


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§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG)  Recht am eigenen Bilde

Der Paragraph lautet:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die 
Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung 
erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der 
Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder 
Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder 
vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten

Die Rechte des Abgebildeten werden also durch diesen Paragraphen geschützt. Der Abgebildete hat ein Recht 
auf die Kontrolle der Verbreitung und Veröffentlichung. Soll eine Aufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung 
gemacht werden, kann der Betroffene schon die Aufnahme alleine verbieten.  

Ein Bildnis ist dann gegeben, wenn eine Person abgebildet wird und erkannt werden kann. Dazu gehören sowohl 
Fotos wie auch Zeichnungen. Werden im Begleittext des Bildes genauere Angaben zur Person gemacht, so daß 
die Person anhand von charakteristischen äußeren Merkmalen erkennbar wird, liegt bei fehlender Einwilligung 
ein Verstoß gegen das Gesetz vor. 

Eine Einwilligung ist dann gegeben, wenn vor der Veröffentlichung eine Zustimmung durch den Betroffenen 
erfolgt. Diese ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Entlohnung erfolgt. 


Unter dem Begriff "Verbreitung" fallen alle Formen der Weitergabe. Der Fall ist schon dann gegeben, wenn ein 
Bildnis privat weitergegeben wird. Herstellung und die Kopie eines Bildnisses sind jedoch erlaubt. 

Betroffene Darstellungsformen sind Zeichnungen, Gemälde, Bühnenstücke, Romane, Filme und Fotoaufnahmen.  

Eine Honorareinwilligung des Abgebildeten berechtigt automatisch zur Veröffentlichung  der Darstellung.

§ 23 Kunsturhebergesetz (KUG)  Ausnahmen zu § 22 KUG


Der Paragraph lautet:
       I) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 
1.	Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 
2.	Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit 
erscheinen; 
3.	Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen 
teilgenommen haben; 
4.	Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem 
höheren Interesse der Kunst dient. 
II) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein 
berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

In diesem Paragraphen werden die Ausnahmen behandelt, die eine Veröffentlichtung  auch ohne die 
Zustimmung des Abgebildeten erlauben. 

Bei Personen der Zeitgeschichte werden absolute Personen und relative Personen der Zeitgeschichte 
unterschieden. In beiden Fällen ist die Veröffentlichung erlaubt. (yyy siehe dazu: Das allgemeine 
Persönlichkeitsrecht versus Recht auf freie Meinungsäußerung). Dabei wird davon ausgegangen, daß ein 
öffentliches Interesse besteht, das eine Veröffentlichung rechtfertigt. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind 
z.B. Politiker oder Sportler, die ohne Unterbrechung im Licht der Öffentlichkeit stehen. Relative Personen der 
Zeitgeschichte sind dann gegeben, wenn sie in Beziehung zu einem wichtigen, die Öffentlichkeit 
interessierenden;  aktuellen Ereignis stehen. 

Ist der Zweck einer Aufnahme die Abbildung einer Landschaft oder einer Örtlichkeit, dürfen Personen mit 
abgebildet werden. Sie erscheinen dann als Beiwerk zum eigentlichen Motiv. 

Personen, die an Veranstaltungen teilnehmen, dürfen abgebildet werden, wenn sie nicht besonders 
hervorgehoben werden. So sind Einzelaufnahmen und erkennbare Portraits verboten.   

Künstlerische Werke dürfen weiterverbreitet werden. Der Begriff der Kunst ist weit auszulegen. 


Ist der Zweck einer Aufnahme die Abbildung von bestimmten Personen, darf sie nicht ohne Genehmigung 
verbreitet oder veröffentlicht werden. Dies gilt auch, wenn Beiwerk das Bild bestimmt. 

Hier wird nicht zwischen öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen unterschieden. Eine 
Mindestteilnehmerzahl ist nicht vorgeschrieben. 

(yyy höheres Interesse der Kunst)

Zu II): Die berechtigten Interessen des Abgebildeten müssen beachtet werden. Es ist also eine Abwägung 
vorzunehmen, so z.B. das Interesse der Öffentlichkeit gegen die Interessen des Einzelnen abgebildeten. 


§ 24 Kunsturhebergesetz (KUG) Aufnahmen im öffentlichen Interesse


Der Paragraph lautet:
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne 
Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und 
öffentlich zur Schau gestellt werden.

Eine Einwilligung zur Verbreitung eines Bildes ist dann nicht von Nöten, wenn diese der öffentlichen Sicherheit 
oder der Rechtspflege dient. So ist die Anfertigung und Veröffentlichung von Steckbriefen erlaubt.




§ 22 ff  Kunsturhebergesetz (KUG) Bildnisschutz


Das Gesetz verbietet die ungenehmigte Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung des eigenen Bildes..  Das 
Gesetz bietet Raum für eine Abwägung. Die einfache Herstellung von Bildern deckt das Gesetz nicht ab. Ein 
Personenbild ist ein Gut der Individualsphäre. 
Ein Verstoß gegen den Bildnissschutz muß immer zeitlich und inhaltlich beschränkt sein. 

Ausnahmen sind Personen der Zeitgeschichte. Mann unterscheidet zwischen absoluten und relativen Personen 
der Zeitgeschichte. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind aufgrund ihrer Position der Öffentlichkeit 
ausgesetzt. Es kann sich um Politiker, Wissenschaftler, Erfinder, Künstler, Schauspieler oder Sportler handeln. 
Es herrscht uneingeschränkte Abbildungsfreiheit. Relative Personen der Zeitgeschichte wecken das allgemeine 
Interesse aufgrund ihrer Verknüpfung mit einem für die Öffentlichkeit wichtigen Ereignis. Dieses Ereignis kann 
politisch, sozial, wirtschaftlich oder kulturell sein. Nur solange wie die Verknüpfung Person zu Ereignis besteht, 
herrscht Abbildungsfreiheit.  

§ 23 I Kunsturhebergesetz (KUG)

Wird ein Gegenstand photographiert und es erscheint daneben eine Person auf dem Bild, so darf das Bild 
veröffentlicht werden, wenn kein Herausschneiden oder keine Vergrößerung erfolgt.  

§ 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-
elektronischen Einrichtungen

(I) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen 
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder	
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, daß schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 
(II) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar 
zu machen.
(III) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen 
des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, daß schutzwürdige Interessen der 
Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies 
zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten 
erforderlich ist.
(IV) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine 
Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(V) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind 
oder  schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Der Paragraph behandelt die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Videoüberwachungen. 

Von Beobachtung kann dann gesprochen  werden, wenn Personen auf der Abbildung identifizierbar sind. 

Optisch-elektronische Einrichtungen können analoge oder digitale Geräte sein. 

Von öffentlichen Räumen kann gesprochen werden, wenn sie frei zugänglich sind oder nach von jedem 
erfüllbaren Voraussetzungen betreten werden können. Dazu zählen beispielsweise Bahnhofshallen, Tankstellen, 
Cafe´s , Verkaufsräume eines Kaufhauses, aber auch ein Kino. 

Der Inhaber des Hausrechts ist grundsätzlich befugt, sein Objekt mit einer Videoüberwachung zu schützen. 
Diese Überwachung ist allerdings auf das Grundstück selbst beschränkt. Öffentlicher Raum darf dabei mit einer 
Höchstgrenze von einem Meter erfaßt werden. 

Werden berechtigte Interessen für konkret festgelegte Zwecke wahrgenommen (so z.B. der Schutz vor 
Diebstählen oder Vandalismus, aber auch die Beschaffung von Beweismaterial für eine gerichtliche 
Auseinandersetzung), so müssen in der Praxis die Zwecke vor der eigentlichen Maßnahme schriftlich festgelegt 
werden.  

Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist erfüllt, wenn es sich bei der Videoüberwachung um das mildeste mögliche  
Mittel handelt, um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Mit "milde" ist gemeint, daß aus den vorhandenen 
Möglichkeiten das Mittel ausgewählt wird, was am wenigsten einschneidend ist. Die Wirtschaftlichkeit einer 
Maßnahme ist sekundär. 

Es müssen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen mit dem verfolgten Zweck abgewogen werden.

Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (yyy siehe 
dort). Geschützt ist die Privat- und Intimsphäre, aber auch das eigene Bild. In Umkleidekabinen wird die 
Intimsphäre tangiert, eine Überwachung ist also verboten. Gleiches gilt für die Toiletten. Hinsichtlich der 
Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob flächendeckend überwacht wird. Dieser flächendeckenden 
Überwachung kann man sich schwerer entziehen, es ist also ein gravierender Eingriff als wie die rein punktuelle 
Überwachung. Die Überwachungsmaßnahme soll auch hinsichtlich ihrer Dauer möglichst eingeschränkt werden. 



Zur ordnungsgemäßen Ausführung der Videoüberwachung muß der Zweck der Überwachung vorher schriftlich 
festgelegt werden. Weiterhin muß deutlich auf die Überwachung (z.B. mittels einer Tafel) hingewiesen werden, 
um dem Betroffenen die freie Entscheidung über die eigene Überwachung zu lassen. Zusätzlich muß ein 
Hinweis auf die verantwortliche Stelle erfolgen. 

Die Aufnahmen der Überwachung sind unter Berücksichtigung des festgelegten Zweckes entweder nicht zu 
speichern oder so bald wie möglich zu löschen.  

Von öffenlich zugänglichen Räumen kann dann nicht gesprochen werden, wenn es sich um eine mobile 
Überwachung handelt, so wie sie z.B. durch Privatdetektive oft erfolgt. Dann greift das allgemeine 
Datenschutzrecht. 

Prinzipien des allgemeinen Datenschutzes sind 
-Datenvermeidung und Datensparsamkeit
-Erforderlichkeit
-Zweckbindung.



§ 123 StGB Hausfriedensbruch

Das Gesetz lautet:
(I) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder in 
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, 
oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Anforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird 
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(II) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Dieses Gesetz stellt eine Grenze für die Beschaffung von Informationen auf. 

Eine Wohnung ist dann gegeben, wenn der Raum zur ständigen Benutzung dient. Es muß sich um eine 
Unterkunft handeln. Ein KFZ, daß als Unterkunft dient, fällt auch unter den Begriff  Wohnung. Gleiches gilt für 
einen Keller. Geschäftsräume sind Räume, die auf Dauer der Abwicklung von Geschäften dienen, so z.B. 
Büroräume und Läden. Befriedetes Besitztum sind Grundstücke, die äußerlich erkennbar abgegrenzt sind. Diese 
Grenze kann aus Drähten, Mauern und Zäunen bestehen. Ein willkürliches Betreten ist so nicht möglich. An eine 
besondere Schutzwirksamkeit werden keine Anforderungen gestellt. Es reicht, daß die Einfriedung klar erkannt 
ist.  

Der Tatbestand des Hausfriedensbruch ist dann gegeben, wenn ein widerrechtliches Eindringen vorliegt. Von 
Hausfriedensbruch kann dann nicht gesprochen werden, wenn ein Einverständnis (ausdrücklich oder 
stillschweigend) vorliegt. Ist das Einverständnis durch Täuschung erlangt, handelt es sich nicht um einen 
Hausfriedensbruch. Dies liegt z.B. dann vor, wenn ein Privatdetektiv sich als Meinungsforscher ausgibt. Wird 
eine Person aufgefordert, den geschützten Bereich zu verlassen, ist der Tatbestand durch Nichtentfernen trotz 
Aufforderung gegeben. 


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ZU STREICHEN yyy
 § 185 ff StGB Beleidigung

Das Gesetz lautet:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung 
mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieses Gesetz schützt die Ehre. 
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§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(I) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.)	das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.)	eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. 
(II) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort       
eines anderen mit einem Abhörgerät abhört.
(III)	Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für 
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1, 2).
(IV)	Der Versuch ist strafbar.
(V)	Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen 
werden. § 74a ist anzuwenden.

Geschützt wird durch dieses Gesetz die Privatshäre von Jedermann. Dazu gehört auch die Unbefangenheit des 
Wortes. Tatgegenstand ist das nicht-öffentliche Wort, also das Wort, daß innerhalb eines abgegrenzten 
Personenkreises gesprochen wird. Die Abgrenzung erfolgt durch sachliche oder persönliche Beziehungen. 
Verboten ist das Aufnehmen, das Gebrauchen, das einem Dritten zugänglich machen und das Abhören mittels 
Abhörgeräte. Nicht dazu gehören die Lautsprecher im Telephon und andere Zweithörer.  Das einfache Mithören 
fällt also nicht unter das Gesetz. 

Rechtswidrig ist die Tat, wenn sie unbefugt, d.h. ohne Einwilligung erfolgt. Unabhängig davon kann eine 
gesetzliche Erlaubnis bestehen. So bei den §§ 100a, 100b StGB. Liegt z.B. eine Erpressung vor, kann Notwehr 
gerechtfertigt sein. Es besteht dann ein überwiegendes Interesse. Eine Güter- und Pflichtenabwägung muß dann 
erfolgen. 

Absatz III behandelt einen Qualifikationstatbestand. Betroffen sind Amtsträger und besonders Verpflichtete. 

Nach Absatz IV ist der Versuch strafbar. 

Zum erfüllten Tatbestand gehört der Vorsatz. 


§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Das Gesetz lautet:
 (I) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten 
Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen 
Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 
(II) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder 
einem Dritten zugänglich macht. 
(III) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem 
gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und 
dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
Geldstrafe bestraft. 
(IV) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer 
verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. 

Im Unterschied zu § 201 wird in diesem Paragraphen schon die unbefugte Herstellung  von Bildaufnahmen, die 
den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, unter Strafe gestellt. Gleiches gilt für die Weitergabe dieser Art 
von Bildern. Heimliche Bildaufnahmen, die den Intimbereich verletzen, sind so strafbar. Zum Intimbereich 
gehören die Merkmale Gesundheit (oder Krankheit), Sexualität und Tod. Ein höchstpersönlicher Lebensbereich 
ist dann gegeben, wenn es sich um Schlafzimmer oder Umkleidekabinen handelt. Auch Beziehungen innerhalb 
der Familie gehören dazu. 

Unter Wohnung versteht man nicht nur fremde Wohnungen, sondern auch Gäste- und Hotelzimmer. Gegen 
Einblick ist ein Raum geschützt, wenn ein Sichtschutz vorhanden ist. Vorausgesetzt ein Sichtschutz ist 
vorhanden, gelten auch Geschäfts- und Diensträume als geschützt. 

In diesem Gesetz wird von "Bildaufnahme" gesprochen. Hier ist also das Tatobjekt enger gefaßt als wie bei § 
201, bei dem von einem "Bildnis" die Rede ist. 

Eine Übertragung ist schon dann gegeben, wenn eine Live-Kamera verwendet wird. 

Von unbefugter Bildaufnahme kann gesprochen werden, wenn kein Einverständnis des Abgebildeten vorliegt. 

Eine Herstellung von Bildaufnahmen ist dann gegeben, wenn die Aufnahme abgespeichert wird. 
Ein Gebrauchen von Bildaufnahmen ist schon dann gegeben, wenn sie kopiert werden. Die Umwandlung eines 
Bildes mittels Fotomontage gehört dazu. 

Wird eine Bildaufnahme übergeben, ist sie Dritten zugänglich gemacht. Dazu gehört die Versendung mittels 
Email, aber auch die Einstellung in das WWW. 

Ein Presseprivileg ist in diesem Paragraphen nicht gegeben. Auch wenn erhebliche Mißstände aufgedeckt 
werden sollen, ist eine Bildaufnahme verboten. 




§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses


(I)	Wer unbefugt 
1.)	einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis 
bestimmt sind, öffnet oder
2.)   sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer 
Mittel Kenntnis verschafft,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe 
bedroht ist. 
(II)	Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis 
bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, 
Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(III)	Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich. 

Geschützt werden in diesem Gesetz neben Briefen auch alle Träger von Schriftzeichen, die Gedanken zum Inhalt 
haben. (z.B. Zeugnisse, Tagebücher). Die Schriftstücke müssen kein Geheimnis enthalten, aber um geschützt zu 
sein, sollen sie den (persönlichen) Lebens- und Geheimbereich tangieren. 

Zur Tathandlung gehört, daß der Inhalt des Briefes / Schriftstücks nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt ist. 
Weiterhin muß ein Verschluß gegen fremde Kenntnisnahme gegeben sein. Öffnen bedeutet, daß der Verschluß 
durch Beseitigung oder Unbrauchbarmachung überwunden wird. Eine Kenntniserlangung des Inhalts ist 
notwendig. 

Technische Mittel sind z.B. Durchleuchtungseinrichtungen.  Voraussetzung ist der Verschluß des Briefes / 
Schriftstücks in einem Behältnis. Der Täter muß sich die Kenntnis verschaffen, ein einfacher Diebstahl reicht 
nicht aus. 





§ 202a StGB Ausspähen von Daten

 (I) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert 
sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
(II) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar 
wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. 

Geschützt wird mit diesem Gesetz das Wirtschaftsgut "Wissen" und "Information". 

Unter Daten versteht man Informationen, die nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, weil z.B. elektronisch oder 
magnetisch gespeichert bzw. übermittelt. Dabei ist der Inhalt der Daten unerheblich. Es spielt keine Rolle, ob es 
sich um personenbezogene, wirtschaftliche oder den persönlichen Lebensbereich betreffende Daten handelt. 

Es muß jedoch ein formalisiertes Geheimhaltungsinteresse bestehen. Das Geheimhaltungsinteresse muß nach 
außen hin dokumentiert werden. Dies trifft für eine normale Email nicht zu. Ist die Email hingegend 
verschlüsselt, greift § 202a StGB. Für den Täter nicht bestimmt (und mit einer besonderen Sicherung versehen) 
sind Daten, die nach dem Willen des Berechtigten nicht unter die Herrschaft des Täters gelangen sollen. 
Zusätzlich müssen spezielle Vorkehrungen getroffen sein, um den Zugang schwerer zu machen oder zu 
verhindern. Dazu gehören z.B. Passwörter und mechanische Sicherungseinrichtungen. 

Der Täter verschafft sich Daten, wenn er die Herrschaft über die Daten erlangt, nachdem er die 
Zugangssicherung überwunden hat. 

 

§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

(I)	Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes 
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 
1.	Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung 
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.	Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung

3.	Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, 
Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied 
eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder 
Steuerberatungsgesellschaft
4.	Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die 
von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des 
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

5.	Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer 
privatärztlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
Geldstrafe bestraft.
(II)	Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen 
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm 
als 

1.	Amtsträger
2.	für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, 
sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft 
eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund
 eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung 
wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen 
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der 
öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben 
anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden 
und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes 
Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen 
beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung 
seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(III)	Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer 
gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die 
Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in 
Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner 
gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat. 4
(IV)	Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des 
Betroffenen unbefugt offenbart. 

(V) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen 
anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Der Kreis möglicher Täter ist auf Berufsangehörige (Absatz I), Amtsträger (Absatz II) und Berufsgehilfen 
(Absatz III) beschränkt. 

Geschützt wird die Geheimsphäre des Einzelnen und das Allgemeininteresse an der Verschwiegenheit der 
aufgezählten Berufe. Es besteht also neben dem Individualinteresse ein Allgemeininteresse. Für eine effektive 
Heilbehandlung ist das Vertrauen des Patienten notwendig. 

Taugliche Täter sind die aufgezählten Berufsgruppen. 

Ein fremdes Geheimnis ist dann gegeben, wenn
-das Geheimnis nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist
-ein Geheimhaltungswille besteht
-ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht, d.h. ein sachlich begründetes und verständliches Interesse an 
der Geheimhaltung besteht. 

Das Geheimnis muß den Berufs- und Amtspersonen im Rahmen ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit 
bekannt geworden sein. 

Von Offenbaren kann dann gespochen werden, wenn das Geheimnis einem Dritten mitgeteilt wird. Dabei muß 
ein Rückschluß auf das Opfer möglich sein. 

Unbefugtheit ist gegeben, wenn keine Einwilligung des Betroffenen besteht. Ausnahmen dazu bestehen, wenn 
gesetzliche Offenbarungspflichten (Notstand § 34 StGB) oder eine ärztliche Meldepflicht bestehen. 

Die Qualifizierung des Absatzes V ist dann gegeben, wenn der Täter gegen Entgelt, mit Bereicherungsabsicht 
oder mit Schädigungsabsicht handelt. 









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yyy STREICHEN

§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse

 (I)  Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen 
Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 
Geldstrafe bestraft. 
(III)	§ 203 Abs. 4 gilt entsprechend. 

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§ 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)



(I)  Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im 
Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer 
des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines 
Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe 
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(II) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der 
Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1.	sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a)	Anwendung technischer Mittel,
b)	Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c)	Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2.	ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder 
durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder 
gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(III) Der Versuch ist strafbar.
(IV) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders 
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1.	gewerbsmäßig handelt
2.	bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3.	eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.
(V) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen 
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Geschützt wird das Geschäftsgeheimnis und das Betriebsgeheimnis. Ersteres ist die kaufmännische Seite des 
Unternehmens, letzteres betrifft den technischen Betriebsverlauf. 

Eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache besteht dann, wenn
-nur ein begrenzter Persoenkreis Zugang hat
-sie nicht offenkundig ist. 
-sie nicht vorher schon veröffentlicht ist. 
-ein Geheimhaltungswille (z.B. manifestiert durch Geheimschutzvereinbarungen) besteht
-ein sachliches Geheimhaltungsinteresse vorhanden ist.

Beispiele für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind
-Personalangelegenheiten
-Kunden und Lieferantendaten
-Preiskalkulationen
-technisches Know-How
-Rechnungswessn, Bilanzen, Steuern
-Betriebsoranisationspläne

 § 17 Absatz I UWG schränkt der Täterkreis auf Beschäftigte ein. Der Beschäftigte hat Zugang zu Geheimnissen 
über ein Dienstverhältnis. 
Die Offenbarung eines Geheimnisses muß während des Dienstverhältnisses geschehen. 

Gründe für eine Offenbarung eines Geheimnisses können  sein
-Eigennutz
-Wettbewerb
-Besserstellung eines Dritten
-die Absicht, den Geschäftsinhaber zu schädigen. -

§ 17 Absatz II Nummer 1 UWG behandelt die Betriebsspionage. Täter kann Jedermann sein. Tatobjekt ist auch 
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. 

Der Täter kann technische Mittel anwenden, so z.B. Abhöreinrichtungen, Foto- oder Filmkameras oder etwa 
Ablichtungsgeräte. Weiterhin wird der Straftatbestand erfüllt durch die Herstellung einer verkörperten 
Wiedergabe. Dies könnte mit Tonbandaufzeichnungen, Zeichnungen, Ablichtungen und Fotographien erfolgen. 
Schließlich kann das Geheimnis durch eine Sache, in der es verkörpert ist, weggenommen werden. So z.B. durch 
die unrechtmäßige Beschaffung eines Prototyps. 

Damit der subjektive Tatbestand erfüllt ist, muß beim Täter entweder ein wirtschaftliches Motiv oder eine 
Schädigungsabsicht gegenüber dem Unternehmen bestehen. 

§ 17 Absatz II Nummer 2 UWG beschäftigt sich mit der Geheimnishehlerei. 

Der Täter verwertet oder gibt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis weiter, daß vorher unrechtmäßig durch eine 
Tat nach § 17 Absatz I oder Absatz II Nummer 1 UWG offenbart wurde. 

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll. Dies kann 
entweder duch einen Dritten oder den Täter selbst erfolgen. 


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